Wichtige Infos

Safe Sport Code
des FIZ

Safe Sport Code des Ver­eins für Frei­zeit­sport und Gesund­heits­trai­ning an der Georg August Uni­ver­si­tät e.V.

Ver­ab­schie­det durch
die Mit­glie­der­ver­samm­lung
im Janu­ar 2025


Prä­am­bel

Der Ver­ein für Frei­zeit­sport und Gesund­heits­trai­ning an der Georg August Uni­ver­si­tät Göt­tin­gen e.V. (in Fol­ge „FIZ“ oder „der Ver­ein“ genannt) for­mu­liert hier­mit einen umfas­sen­den Codex für die Sicher­heit, das Wohl­be­fin­den und die Gesund­heit der im Ver­eins­kon­text invol­vier­ten Per­so­nen. Die Uni­ver­si­tät Göt­tin­gen hat in den letz­ten 15 Jah­ren eine umfas­sen­de Diver­si­täts­po­li­tik ent­wi­ckelt. Teil hier­von sind eine Diver­si­täts­stra­te­gie, ein Dis­kri­mi­nie­rungs­schutz­kon­zept sowie Richt­li­ni­en zur Prä­ven­ti­on von und zum Schutz vor Dis­kri­mi­nie­rung (07/2025) und zur Prä­ven­ti­on von und zum Schutz vor sexua­li­sier­ter Beläs­ti­gung und Gewalt (kurz: Schutz-RL).

Die­se Stra­te­gien, Kon­zep­te und Richt­li­ni­en sol­len in ihren wesent­li­chen Merk­ma­len auch für das FIZ zur Gel­tung kom­men – allen vor­an in der Sym­bol­kraft und Rich­tungs­wei­sung, der Posi­tio­nie­rung, des Gel­tungs­be­rei­ches, der Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men sowie der Begriffs­de­fi­ni­tio­nen von Dis­kri­mi­nie­rung und sexua­li­sier­ter Gewalt.
Im Rah­men die­ses Codex – Safe Sport Code – sol­len die Spe­zi­fi­ka des orga­ni­sier­ten Sports für den Brei­ten­sport mit den Bedar­fen des FIZ dar­ge­stellt wer­den.

Grund­satz:

Der Ver­ein für Frei­zeit­sport und Gesund­heits­trai­ning an der Georg August Uni­ver­si­tät Göt­tin­gen e.V. schafft ein siche­res Umfeld für alle Mitarbeiter*innen, Mitglieder*innen, Trainer*innen, Kursteilnehmer*innen und sons­ti­gen Per­so­nen und ver­steht die­sen Schutz als wich­ti­gen Bei­trag zur För­de­rung eines respekt­vol­len und gesund­heits­ori­en­tier­ten Sports.


Arti­kel 1

Gel­tungs­be­reich

1.1 Die­ser Codex gilt für alle Mitarbeiter*innen, Mitglieder*innen, Trainer*innen, Kursteilnehmer*innen und sons­ti­gen Per­so­nen, die im Rah­men von Ver­eins­ak­ti­vi­tä­ten mit­ein­an­der in Kon­takt ste­hen.
1.2 Erfasst wer­den alle For­men inter­per­so­na­ler Gewalt und Dis­kri­mi­nie­rung, die im Kon­text des FIZ auf­tre­ten, unab­hän­gig davon, ob die­se inner­halb oder außer­halb der FIZ-Räum­lich­kei­ten statt­fin­den. Dies kann auch bedeu­ten, dass (Fehl-)Verhalten in der Infra­struk­tur auf­tritt, die zur ZESG gehört und vom Ver­ein mit­ge­nutzt wird. Dies kann eben­so bedeu­ten, dass es (Fehl-)Verhalten betrifft, das außer­halb des orga­ni­sa­to­ri­schen Ein­fluss­be­reichs des FIZ (z. B. in Pri­vat­räu­men oder der Öffent­lich­keit) liegt, wenn es unter Aus­nut­zung und im Rah­men eines bestehen­den Arbeits‑, Ausbildungs‑, Dienst- bzw. Beauf­trag­ten- oder Mit­glieds­ver­hält­nis­ses her­bei­ge­führt wird und/oder die­se Ver­hal­tens­wei­sen als Teil eines klar skiz­zier­ba­ren Ver­hal­tens­mus­ters vor­kom­men, wel­ches sei­nen Ursprung in den orga­ni­sier­ten Berei­chen des FIZ hat.


Arti­kel 2

Begriffs­be­stim­mung

2.1 Der für die­sen Codex genutz­te Begriff „Inter­per­so­na­le Gewalt“ dient als Ober­be­griff für alle For­men von phy­si­scher, psy­chi­scher oder sexua­li­sier­ter Gewalt.
2.2 Phy­si­sche Gewalt meint miss­bräuch­li­ches Ver­hal­ten, das die kör­per­li­che Gesund­heit beein­träch­ti­gen kann.
2.3 Psy­chi­sche Gewalt beinhal­tet alle Ver­hal­tens­wei­sen, die das emo­tio­na­le und see­li­sche Wohl­be­fin­den beein­träch­ti­gen kön­nen.
2.4 Sexua­li­sier­te Gewalt meint jede Form von Grenz­ver­let­zun­gen u/o Über­grif­fen mit sexua­li­sier­tem Bezug (s. dif­fe­ren­ziert hier­zu Schutz-RL der Uni­ver­si­tät Göt­tin­gen, v.a. § 33).
2.5 Der für die­sen Codex genutz­te Begriff „Dis­kri­mi­nie­rung“ beinhal­tet alle Dis­kri­mi­nie­rungs­ka­te­go­rien bzw. sog. „schüt­zens­wer­te Merk­ma­le“ (s. Dis­kri­mi­nie­rungs­schutz­kon­zept Uni­ver­si­tät Göt­tin­gen): Dies sind tat­säch­li­che oder zuge­schrie­be­ne Merk­ma­le, die gesell­schaft­lich als schüt­zens­wert gel­ten und einen wesent­li­chen Teil der Per­sön­lich­keit reprä­sen­tie­ren. Die­se bezie­hen sich auf: eth­ni­sche Her­kunft, Geschlecht, Reli­gi­on oder Welt­an­schau­ung, Behin­de­rung, Alter oder sexu­el­le Iden­ti­tät (§ 1 Allg. Gleich­be­hand­lungs­ge­setz). Das Dis­kri­mi­nie­rungs­schutz­kon­zept der Uni­ver­si­tät Göttingen2 weist zudem dar­auf hin, dass fami­liä­rer Sta­tus, sozia­le Her­kunft / öko­no­mi­scher Sta­tus oder äuße­re Erschei­nung / Kör­per­ge­wicht im Hoch­schul­kon­text eben­so Grün­de für Dis­kri­mi­nie­rung sein kön­nen.
Zudem ist in die­ser Defi­ni­ti­on von Dis­kri­mi­nie­rung das kom­ple­xe Zusam­men­wir­ken ver­schie­de­ner Merk­ma­le (Inter­sek­tio­na­li­tät), also Mehr­fach­dis­kri­mi­nie­rung ent­hal­ten.


Arti­kel 3

Prä­ven­ti­ons­grund­sät­ze & Zie­le

Die­ser Codex dient dazu:

3.1 Die Men­schen­wür­de, Gesund­heit und (sexu­el­le) Selbst­be­stim­mung der Mitarbeiter*innen, Mitglieder*innen, Trainer*innen, Kursteilnehmer*innen und sons­tig invol­vier­ten Per­so­nen zu schüt­zen und somit ein siche­res und respekt­vol­les Umfeld im Rah­men von Fit­ness- und Gesund­heits­trai­ning zu schaf­fen.
3.2 (Fehl-)Verhalten, das im Sin­ne von Arti­kel 1 sowie in bei­den Schutz­richt­li­ni­en der Uni­ver­si­tät Göt­tin­gen dar­ge­stellt und auf­ge­zählt wird, nicht zu dul­den und bei Auf­tre­ten und Anzei­gen im Rah­men von dem dar­ge­stell­ten Inter­ven­ti­ons­ver­fah­ren (Arti­kel 5) zu bewer­ten und ange­mes­sen zu ahn­den (Arti­kel 6).
3.3 Erkennt­nis­se aus Bera­tun­gen und Beschwer­de­fäl­len zur Ent­wick­lung struk­tu­rel­ler Ver­bes­se­run­gen zu ver­wen­den.
3.4 Rechts­si­che­re und prä­ven­ti­ve Maß­nah­men gegen inter­per­so­na­le Gewalt und Dis­kri­mi­nie­rung zu eta­blie­ren.


Arti­kel 4

Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men

Das FIZ ver­pflich­tet sich:

4.1 Durch kla­re Ver­hal­tens­re­geln und Schu­lun­gen ein Bewusst­sein für den Schutz vor inter­per­so­na­ler Gewalt und Dis­kri­mi­nie­rung zu schaf­fen. Dies wird zum jet­zi­gen Zeit­punkt durch Zwei­er­lei abge­deckt: 1. Die Unter­schrift eines „Ehren­ko­dex“ des FIZ, 2. Alle Mitarbeiter*innen und Trainer*innen neh­men zeit­nah nach Auf­nah­me der Tätig­keit im Ver­ein an einer Sen­si­bi­li­sie­rungs­schu­lung mit Fokus auf den Bereich „Sexua­li­sier­te Gewalt im Sport“ der ZESG teil.
4.2 Dass alle Mitarbeiter*innen, ins­be­son­de­re sol­che mit Ausbildungs‑, Betreu­ungs- und Lei­tungs­auf­ga­ben, in ihrem Arbeits­be­reich geeig­ne­te Maß­nah­men ergrei­fen, damit inter­per­so­na­le Gewalt und Dis­kri­mi­nie­rung unter­blei­ben.
4.3 Alle Mitarbeiter*innen und Mitglieder*innen zu ermu­ti­gen, Beob­ach­tung von Fehl­ver­hal­ten im Sin­ne die­ses Codex (s. Arti­kel 2) zu mel­den (s. Arti­kel 5).
4.4 Betrof­fe­ne aus­drück­lich zu ermu­ti­gen, inter­per­so­na­le Gewalt und Dis­kri­mi­nie­rung nicht hin­zu­neh­men, sich dage­gen zur Wehr zu set­zen und der betref­fen­den Per­son deut­lich zu machen, dass ihr Ver­hal­ten uner­wünscht und zu been­den ist.
4.5 Einen Pas­sus in den Mit­glieds- sowie Per­so­nal­ver­trä­gen auf­zu­neh­men, der neben den uni­ver­si­tä­ren Richt­li­ni­en auf die­sen Codex hin­weist.
4.6 Ein Mel­de­sys­tem für Vor­fäl­le inter­per­so­na­ler Gewalt und Dis­kri­mi­nie­rung bereit­zu­stel­len und auf der FIZ-Home­page sicht­bar zu machen.
4.7 Fäl­le von inter­per­so­na­ler Gewalt und Dis­kri­mi­nie­rung kon­se­quent auf­zu­ar­bei­ten, gege­be­nen­falls Sank­tio­nen zu ver­hän­gen und/oder struk­tu­rel­le Ver­bes­se­run­gen in die Wege zu lei­ten.
4.8 Eine Ver­trau­ens­per­son im FIZ zu ver­an­kern, die zum einen wei­sungs­frei berät und beglei­tet und zum ande­ren mit der Ver­trau­ens­per­son der ZESG koope­riert, um Erkennt­nis­se von Vor­komm­nis­sen zusam­men­zu­füh­ren und die Ein­rich­tung und ihre Mit­glie­der ins­ge­samt bes­ser zu schüt­zen.
4.9 Zusatz: Die­se Lis­te ist nicht abge­schlos­sen, son­dern wird alle wei­te­ren Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men, die für die The­men „Inter­per­so­na­le Gewalt“ sowie „Dis­kri­mi­nie­rung“ in Zukunft imple­men­tiert wer­den, berück­sich­ti­gen.


Arti­kel 5

Grund­sät­ze und Ver­fah­rens­op­tio­nen

5.1 Ana­log zu den Richt­li­ni­en der Uni­ver­si­tät Göt­tin­gen dif­fe­ren­ziert auch das FIZ zwi­schen den Mög­lich­kei­ten Betrof­fe­ner, nie­der­schwel­lig Bera­tun­gen („infor­mel­les Ver­fah­ren“) in Anspruch zu neh­men oder ein Beschwer­de­ver­fah­ren („for­mel­les Ver­fah­ren“) in Gang zu set­zen.
5.2 Der Erst­kon­takt kann durch die betroffene(n) Person(en) oder in Ver­tre­tung durch Drit­te, auch anonym, erfol­gen. Es gilt alle Hin­wei­se in jedem Fall von Ver­eins­sei­te zu prü­fen.
5.3 Betrof­fe­ne kön­nen sich zur Bera­tung („infor­mel­les Ver­fah­ren“) an die Ver­trau­ens­per­son im FIZ eben­so wen­den wie an die Ver­trau­ens­per­so­nen der ZESG, bei Uni­ver­si­täts­an­ge­hö­ri­gen steht die Ansprech­per­so­nen der Uni­ver­si­tät, grund­sätz­lich aber auch alle Ansprech­per­so­nen außer­halb der Uni­ver­si­tät (z. B. pro­fes­sio­nel­le Bera­tungs­stel­len) zur Ver­fü­gung. Betrof­fe­ne kön­nen sich auf eige­nen Wunsch von einer Per­son ihres Ver­trau­ens bei wei­te­ren abge­stimm­ten Gesprä­chen beglei­ten las­sen.
5.4 Die Bera­tun­gen der Ver­trau­ens­per­son im FIZ wer­den wei­sungs­frei und par­tei­lich durch­ge­führt. Das Empower­ment der betrof­fe­nen Person(en) steht an obers­ter Stel­le — so unter­stützt die Ver­trau­ens­per­son den*die Betroffene(n) bei der Wahr­neh­mung ihrer Belan­ge. Ein­zig die betroffene(n) Person(en) entscheidet/entscheiden, wie in dem Pro­zess fort­ge­fah­ren wird. Zur Bera­tung gehört gleich­sam eine Ein­ord­nung des Gesche­he­nen sowie eine Dar­le­gung der im Raum ste­hen­den Optio­nen und deren mög­li­che Kon­se­quen­zen. Die Ver­trau­ens­per­son beglei­tet und unter­stützt zudem den Weg zu einer for­mel­len Beschwer­de, sofern dies gewünscht ist.
5.5 Die Gesprächs­in­hal­te wer­den nach Abspra­che mit den Betrof­fe­nen doku­men­tiert.
5.6 Alle Bera­tungs­ge­sprä­che wer­den ver­trau­lich behan­delt, es sei denn die Gesprächspartner*innen ver­ein­ba­ren in Text­form die Wei­ter­ga­be des Gesprächs­in­halts oder von Tei­len des Gesprächs­in­halts an Drit­te, ins­be­son­de­re Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den oder auch eine inter­ne oder exter­ne psy­cho­lo­gi­sche Bera­tungs­stel­le.
5.7 Im Rah­men eines for­mel­len, schrift­li­chen Ver­fah­rens im FIZ wird der*die Vor­stands­vor­sit­zen­de und deren*dessen Ver­tre­tung des Ver­eins über die Vor­fäl­le infor­miert. Auch for­mel­le Ver­fah­ren kön­nen auf Wunsch der*des Betrof­fe­nen anonym durch­ge­führt wer­den. Das for­mel­le Ver­fah­ren, das nur in Schrift­form ange­sto­ßen wer­den kann, dient der Infor­ma­ti­on der*des Vor­stands­vor­sit­zen­den und der jewei­li­gen Ver­tre­tung mit dem Ziel der Auf­klä­rung des Sach­ver­halts.
5.8 Das for­mel­le Ver­fah­ren wird durch Dar­le­gung des Sach­ver­halts gegen­über der*des Vor­stands­vor­sit­zen­den und der jewei­li­gen Ver­tre­tung als jeweils zustän­di­ge Stel­le durch die betrof­fe­ne Per­son oder eine durch die­se legi­ti­mier­te Ver­tre­tung eröff­net.
5.9 Im Rah­men des for­mel­len Ver­fah­rens wird der beschul­dig­ten Per­son Gele­gen­heit gege­ben, sich zu äußern. Die betroffene(n) Person(en) wird/werden über das Ergeb­nis der Prü­fung infor­miert, es sei denn sie wünscht/wünschen sich aus­drück­lich dem Gespräch bei­zu­sit­zen. Von die­sem Gespräch wird ein Pro­to­koll ange­fer­tigt.
5.10 Kommt der*die Vor­stands­vor­sit­zen­de und die jewei­li­ge Ver­tre­tung zu dem Ergeb­nis, dass hin­rei­chen­de Anhalts­punk­te für ein Fehl­ver­hal­ten vor­lie­gen, lei­tet sie ange­mes­se­ne Sank­tio­nen ein (Arti­kel 6).
5.11 Alle Per­so­nen, die an einem infor­mel­len oder for­mel­len Ver­fah­ren betei­ligt sind, sind zur Ver­trau­lich­keit ver­pflich­tet.
5.12 Die Ver­trau­ens­per­son im FIZ lässt sich regel­mä­ßig, jedoch spä­tes­tens alle zwei Jah­re im Bereich inter­per­so­na­le Gewalt und Dis­kri­mi­nie­rung fort­bil­den (z. B. beim Lan­des­Sport­Bün­den, nach Abspra­che ggf. bei uni­in­ter­nen Fort­bil­dun­gen). Die Kos­ten bei exter­nen Anbieter*innen über­nimmt der Ver­ein.


Arti­kel 6

Sank­tio­nen

Bei Ver­stoß gegen die­sen Codex kann der Ver­ein, ver­tre­ten durch den Vor­stand, fol­gen­de Sank­tio­nen ver­hän­gen:
6.1 Ver­war­nung (schrift­lich und/oder münd­lich)
6.2 Aus­schluss von Ver­eins­ak­ti­vi­tä­ten
6.3 Been­di­gung der Mit­glied­schaft
6.4 Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses
6.5 Der Miss­brauch der Ver­fah­ren kann gemäß Arti­kel 6 geahn­det wer­den.


Arti­kel 7

Schluss­be­stim­mung

Die­ser Codex tritt am 01.05.2025 in Kraft.

 

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[1] https://www.uni-goettingen.de/de/diversit%c3%a4tsstrategie+/557113.html

[2] https://www.uni-goettingen.de/de/diskriminierungsschutz/679597.html

[3] https://www.uni-goettingen.de/de/676537.html