Safe Sport Code des Vereins für Freizeitsport und Gesundheitstraining an der Georg August Universität e.V.
Verabschiedet durch
die Mitgliederversammlung
im Januar 2025
Präambel
Der Verein für Freizeitsport und Gesundheitstraining an der Georg August Universität Göttingen e.V. (in Folge „FIZ“ oder „der Verein“ genannt) formuliert hiermit einen umfassenden Codex für die Sicherheit, das Wohlbefinden und die Gesundheit der im Vereinskontext involvierten Personen. Die Universität Göttingen hat in den letzten 15 Jahren eine umfassende Diversitätspolitik entwickelt. Teil hiervon sind eine Diversitätsstrategie, ein Diskriminierungsschutzkonzept sowie Richtlinien zur Prävention von und zum Schutz vor Diskriminierung (07/2025) und zur Prävention von und zum Schutz vor sexualisierter Belästigung und Gewalt (kurz: Schutz-RL).
Diese Strategien, Konzepte und Richtlinien sollen in ihren wesentlichen Merkmalen auch für das FIZ zur Geltung kommen – allen voran in der Symbolkraft und Richtungsweisung, der Positionierung, des Geltungsbereiches, der Präventionsmaßnahmen sowie der Begriffsdefinitionen von Diskriminierung und sexualisierter Gewalt.
Im Rahmen dieses Codex – Safe Sport Code – sollen die Spezifika des organisierten Sports für den Breitensport mit den Bedarfen des FIZ dargestellt werden.
Grundsatz:
Der Verein für Freizeitsport und Gesundheitstraining an der Georg August Universität Göttingen e.V. schafft ein sicheres Umfeld für alle Mitarbeiter*innen, Mitglieder*innen, Trainer*innen, Kursteilnehmer*innen und sonstigen Personen und versteht diesen Schutz als wichtigen Beitrag zur Förderung eines respektvollen und gesundheitsorientierten Sports.
Artikel 1
Geltungsbereich
1.1 Dieser Codex gilt für alle Mitarbeiter*innen, Mitglieder*innen, Trainer*innen, Kursteilnehmer*innen und sonstigen Personen, die im Rahmen von Vereinsaktivitäten miteinander in Kontakt stehen.
1.2 Erfasst werden alle Formen interpersonaler Gewalt und Diskriminierung, die im Kontext des FIZ auftreten, unabhängig davon, ob diese innerhalb oder außerhalb der FIZ-Räumlichkeiten stattfinden. Dies kann auch bedeuten, dass (Fehl-)Verhalten in der Infrastruktur auftritt, die zur ZESG gehört und vom Verein mitgenutzt wird. Dies kann ebenso bedeuten, dass es (Fehl-)Verhalten betrifft, das außerhalb des organisatorischen Einflussbereichs des FIZ (z. B. in Privaträumen oder der Öffentlichkeit) liegt, wenn es unter Ausnutzung und im Rahmen eines bestehenden Arbeits‑, Ausbildungs‑, Dienst- bzw. Beauftragten- oder Mitgliedsverhältnisses herbeigeführt wird und/oder diese Verhaltensweisen als Teil eines klar skizzierbaren Verhaltensmusters vorkommen, welches seinen Ursprung in den organisierten Bereichen des FIZ hat.
Artikel 2
Begriffsbestimmung
2.1 Der für diesen Codex genutzte Begriff „Interpersonale Gewalt“ dient als Oberbegriff für alle Formen von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt.
2.2 Physische Gewalt meint missbräuchliches Verhalten, das die körperliche Gesundheit beeinträchtigen kann.
2.3 Psychische Gewalt beinhaltet alle Verhaltensweisen, die das emotionale und seelische Wohlbefinden beeinträchtigen können.
2.4 Sexualisierte Gewalt meint jede Form von Grenzverletzungen u/o Übergriffen mit sexualisiertem Bezug (s. differenziert hierzu Schutz-RL der Universität Göttingen, v.a. § 33).
2.5 Der für diesen Codex genutzte Begriff „Diskriminierung“ beinhaltet alle Diskriminierungskategorien bzw. sog. „schützenswerte Merkmale“ (s. Diskriminierungsschutzkonzept Universität Göttingen): Dies sind tatsächliche oder zugeschriebene Merkmale, die gesellschaftlich als schützenswert gelten und einen wesentlichen Teil der Persönlichkeit repräsentieren. Diese beziehen sich auf: ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität (§ 1 Allg. Gleichbehandlungsgesetz). Das Diskriminierungsschutzkonzept der Universität Göttingen2 weist zudem darauf hin, dass familiärer Status, soziale Herkunft / ökonomischer Status oder äußere Erscheinung / Körpergewicht im Hochschulkontext ebenso Gründe für Diskriminierung sein können.
Zudem ist in dieser Definition von Diskriminierung das komplexe Zusammenwirken verschiedener Merkmale (Intersektionalität), also Mehrfachdiskriminierung enthalten.
Artikel 3
Präventionsgrundsätze & Ziele
Dieser Codex dient dazu:
3.1 Die Menschenwürde, Gesundheit und (sexuelle) Selbstbestimmung der Mitarbeiter*innen, Mitglieder*innen, Trainer*innen, Kursteilnehmer*innen und sonstig involvierten Personen zu schützen und somit ein sicheres und respektvolles Umfeld im Rahmen von Fitness- und Gesundheitstraining zu schaffen.
3.2 (Fehl-)Verhalten, das im Sinne von Artikel 1 sowie in beiden Schutzrichtlinien der Universität Göttingen dargestellt und aufgezählt wird, nicht zu dulden und bei Auftreten und Anzeigen im Rahmen von dem dargestellten Interventionsverfahren (Artikel 5) zu bewerten und angemessen zu ahnden (Artikel 6).
3.3 Erkenntnisse aus Beratungen und Beschwerdefällen zur Entwicklung struktureller Verbesserungen zu verwenden.
3.4 Rechtssichere und präventive Maßnahmen gegen interpersonale Gewalt und Diskriminierung zu etablieren.
Artikel 4
Präventionsmaßnahmen
Das FIZ verpflichtet sich:
4.1 Durch klare Verhaltensregeln und Schulungen ein Bewusstsein für den Schutz vor interpersonaler Gewalt und Diskriminierung zu schaffen. Dies wird zum jetzigen Zeitpunkt durch Zweierlei abgedeckt: 1. Die Unterschrift eines „Ehrenkodex“ des FIZ, 2. Alle Mitarbeiter*innen und Trainer*innen nehmen zeitnah nach Aufnahme der Tätigkeit im Verein an einer Sensibilisierungsschulung mit Fokus auf den Bereich „Sexualisierte Gewalt im Sport“ der ZESG teil.
4.2 Dass alle Mitarbeiter*innen, insbesondere solche mit Ausbildungs‑, Betreuungs- und Leitungsaufgaben, in ihrem Arbeitsbereich geeignete Maßnahmen ergreifen, damit interpersonale Gewalt und Diskriminierung unterbleiben.
4.3 Alle Mitarbeiter*innen und Mitglieder*innen zu ermutigen, Beobachtung von Fehlverhalten im Sinne dieses Codex (s. Artikel 2) zu melden (s. Artikel 5).
4.4 Betroffene ausdrücklich zu ermutigen, interpersonale Gewalt und Diskriminierung nicht hinzunehmen, sich dagegen zur Wehr zu setzen und der betreffenden Person deutlich zu machen, dass ihr Verhalten unerwünscht und zu beenden ist.
4.5 Einen Passus in den Mitglieds- sowie Personalverträgen aufzunehmen, der neben den universitären Richtlinien auf diesen Codex hinweist.
4.6 Ein Meldesystem für Vorfälle interpersonaler Gewalt und Diskriminierung bereitzustellen und auf der FIZ-Homepage sichtbar zu machen.
4.7 Fälle von interpersonaler Gewalt und Diskriminierung konsequent aufzuarbeiten, gegebenenfalls Sanktionen zu verhängen und/oder strukturelle Verbesserungen in die Wege zu leiten.
4.8 Eine Vertrauensperson im FIZ zu verankern, die zum einen weisungsfrei berät und begleitet und zum anderen mit der Vertrauensperson der ZESG kooperiert, um Erkenntnisse von Vorkommnissen zusammenzuführen und die Einrichtung und ihre Mitglieder insgesamt besser zu schützen.
4.9 Zusatz: Diese Liste ist nicht abgeschlossen, sondern wird alle weiteren Präventionsmaßnahmen, die für die Themen „Interpersonale Gewalt“ sowie „Diskriminierung“ in Zukunft implementiert werden, berücksichtigen.
Artikel 5
Grundsätze und Verfahrensoptionen
5.1 Analog zu den Richtlinien der Universität Göttingen differenziert auch das FIZ zwischen den Möglichkeiten Betroffener, niederschwellig Beratungen („informelles Verfahren“) in Anspruch zu nehmen oder ein Beschwerdeverfahren („formelles Verfahren“) in Gang zu setzen.
5.2 Der Erstkontakt kann durch die betroffene(n) Person(en) oder in Vertretung durch Dritte, auch anonym, erfolgen. Es gilt alle Hinweise in jedem Fall von Vereinsseite zu prüfen.
5.3 Betroffene können sich zur Beratung („informelles Verfahren“) an die Vertrauensperson im FIZ ebenso wenden wie an die Vertrauenspersonen der ZESG, bei Universitätsangehörigen steht die Ansprechpersonen der Universität, grundsätzlich aber auch alle Ansprechpersonen außerhalb der Universität (z. B. professionelle Beratungsstellen) zur Verfügung. Betroffene können sich auf eigenen Wunsch von einer Person ihres Vertrauens bei weiteren abgestimmten Gesprächen begleiten lassen.
5.4 Die Beratungen der Vertrauensperson im FIZ werden weisungsfrei und parteilich durchgeführt. Das Empowerment der betroffenen Person(en) steht an oberster Stelle — so unterstützt die Vertrauensperson den*die Betroffene(n) bei der Wahrnehmung ihrer Belange. Einzig die betroffene(n) Person(en) entscheidet/entscheiden, wie in dem Prozess fortgefahren wird. Zur Beratung gehört gleichsam eine Einordnung des Geschehenen sowie eine Darlegung der im Raum stehenden Optionen und deren mögliche Konsequenzen. Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt zudem den Weg zu einer formellen Beschwerde, sofern dies gewünscht ist.
5.5 Die Gesprächsinhalte werden nach Absprache mit den Betroffenen dokumentiert.
5.6 Alle Beratungsgespräche werden vertraulich behandelt, es sei denn die Gesprächspartner*innen vereinbaren in Textform die Weitergabe des Gesprächsinhalts oder von Teilen des Gesprächsinhalts an Dritte, insbesondere Strafverfolgungsbehörden oder auch eine interne oder externe psychologische Beratungsstelle.
5.7 Im Rahmen eines formellen, schriftlichen Verfahrens im FIZ wird der*die Vorstandsvorsitzende und deren*dessen Vertretung des Vereins über die Vorfälle informiert. Auch formelle Verfahren können auf Wunsch der*des Betroffenen anonym durchgeführt werden. Das formelle Verfahren, das nur in Schriftform angestoßen werden kann, dient der Information der*des Vorstandsvorsitzenden und der jeweiligen Vertretung mit dem Ziel der Aufklärung des Sachverhalts.
5.8 Das formelle Verfahren wird durch Darlegung des Sachverhalts gegenüber der*des Vorstandsvorsitzenden und der jeweiligen Vertretung als jeweils zuständige Stelle durch die betroffene Person oder eine durch diese legitimierte Vertretung eröffnet.
5.9 Im Rahmen des formellen Verfahrens wird der beschuldigten Person Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Die betroffene(n) Person(en) wird/werden über das Ergebnis der Prüfung informiert, es sei denn sie wünscht/wünschen sich ausdrücklich dem Gespräch beizusitzen. Von diesem Gespräch wird ein Protokoll angefertigt.
5.10 Kommt der*die Vorstandsvorsitzende und die jeweilige Vertretung zu dem Ergebnis, dass hinreichende Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten vorliegen, leitet sie angemessene Sanktionen ein (Artikel 6).
5.11 Alle Personen, die an einem informellen oder formellen Verfahren beteiligt sind, sind zur Vertraulichkeit verpflichtet.
5.12 Die Vertrauensperson im FIZ lässt sich regelmäßig, jedoch spätestens alle zwei Jahre im Bereich interpersonale Gewalt und Diskriminierung fortbilden (z. B. beim LandesSportBünden, nach Absprache ggf. bei uniinternen Fortbildungen). Die Kosten bei externen Anbieter*innen übernimmt der Verein.
Artikel 6
Sanktionen
Bei Verstoß gegen diesen Codex kann der Verein, vertreten durch den Vorstand, folgende Sanktionen verhängen:
6.1 Verwarnung (schriftlich und/oder mündlich)
6.2 Ausschluss von Vereinsaktivitäten
6.3 Beendigung der Mitgliedschaft
6.4 Beendigung des Vertragsverhältnisses
6.5 Der Missbrauch der Verfahren kann gemäß Artikel 6 geahndet werden.
Artikel 7
Schlussbestimmung
Dieser Codex tritt am 01.05.2025 in Kraft.
***
[1] https://www.uni-goettingen.de/de/diversit%c3%a4tsstrategie+/557113.html
[2] https://www.uni-goettingen.de/de/diskriminierungsschutz/679597.html
[3] https://www.uni-goettingen.de/de/676537.html